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09.06.2010

Neues Widerrufsrecht ab 11.06.2010

Am 11. Juni 2010 tritt eine wichtige Gesetzesänderung in Kraft, die vor allen Dingen im Zuge des Abschlusses eines Franchisevertrages zu berücksichtigen ist. Ab diesem Zeitpunkt besteht eine vom Gesetzgeber herausgegebene Muster-Widerrufsbelehrung, die den Rang eines formalen Gesetzes hat. Dieses Muster wird in das EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) aufgenommen und erhält dadurch Gesetzesrang.

Die derzeit aktuelle (bis 10.06.2010) Musterbelehrung war nur Bestandteil einer Verordnung mit der Folge, dass Gerichte sie bei Entdecken von Fehlern in Teilen für unwirksam erklären können. Die neue Musterbelehrung mit dem Rang eines formalen Gesetzes soll hingegen von den Gerichten nicht mehr für fehlerhaft erklärt werden können.

Doch trotz aller Bemühungen des Gesetzgebers für Rechtssicherheit zu sorgen, muss die neue Belehrung nach einem Baukastenprinzip mit den einzelnen Gestaltungshinweisen vom Franchisegeber “zusammengebaut” werden. Jedes Franchise-System muss daher genau prüfen, welche Formulierungen man hiervon verwenden kann.

Da es keine Übergangsfristen gibt, müssen die Widerrufsbelehrungen spätesten zum 11. Juni 2010 abgeändert werden. Diese Umsetzung ist für den Laien nicht ganz einfachen; daher empfehlen wir jedem Franchisegeber -wenn nicht bereits geschehen- auf rechtliche Hilfestellung zurückzugreifen.

Sollten Sie hierzu noch keinen Anwalt kontaktiert haben, empfehlen wir Ihnen als Ansprechpartner

Herrn RA Dr. Peter Grimm, Tel.: 030 - 590 09 09 0 von der Rechtsanwaltskanzlei Wiese/Meiser/Grimm/Schlichting, oder
Herrn RA Christian Geiling, Tel.:  09971 -  8519-0 von der Rechtsanwaltskanzlei Jürgen Geiling & Partner,

die als Mitglieder des Deutschen Franchising Service eG für Beratungen u.a. zum Franchiserecht betraut ist. .

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