09.06.2010
Neues Widerrufsrecht ab 11.06.2010
Am 11. Juni 2010 tritt
eine wichtige Gesetzesänderung in Kraft, die vor allen Dingen im Zuge des
Abschlusses eines Franchisevertrages zu berücksichtigen ist. Ab diesem Zeitpunkt
besteht eine vom Gesetzgeber herausgegebene Muster-Widerrufsbelehrung, die den
Rang eines formalen Gesetzes hat. Dieses Muster wird in das EGBGB (Einführungsgesetz
zum Bürgerlichen Gesetzbuch) aufgenommen und erhält dadurch Gesetzesrang.
Die derzeit aktuelle (bis 10.06.2010) Musterbelehrung war nur Bestandteil einer Verordnung mit
der Folge, dass Gerichte sie bei Entdecken von Fehlern in Teilen für unwirksam
erklären können. Die neue Musterbelehrung mit dem Rang eines formalen Gesetzes
soll hingegen von den Gerichten nicht mehr für fehlerhaft erklärt werden
können.
Doch trotz aller Bemühungen des Gesetzgebers für Rechtssicherheit zu sorgen, muss
die neue Belehrung nach einem Baukastenprinzip mit den einzelnen Gestaltungshinweisen
vom Franchisegeber “zusammengebaut” werden. Jedes Franchise-System muss daher
genau prüfen, welche Formulierungen man hiervon verwenden kann.
Da es keine Übergangsfristen gibt, müssen die Widerrufsbelehrungen spätesten zum 11. Juni 2010
abgeändert werden. Diese Umsetzung ist für den Laien nicht ganz einfachen; daher empfehlen
wir jedem Franchisegeber -wenn nicht bereits geschehen- auf rechtliche
Hilfestellung zurückzugreifen.
Sollten Sie hierzu noch keinen Anwalt kontaktiert haben, empfehlen wir Ihnen
als Ansprechpartner
Herrn RA Dr. Peter Grimm, Tel.: 030 - 590 09 09 0 von der
Rechtsanwaltskanzlei Wiese/Meiser/Grimm/Schlichting, oder Herrn RA Christian
Geiling, Tel.: 09971 - 8519-0 von der
Rechtsanwaltskanzlei Jürgen Geiling & Partner,
die als Mitglieder des Deutschen Franchising Service eG für Beratungen u.a.
zum Franchiserecht betraut ist. .
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